VAG § 173
Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 173 Satzung
(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.
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TAAAE-98066