VAG § 171
Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 171 Rechtsfähigkeit
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.
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TAAAE-98066