Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2: Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 3: Anlagen; Sicherungsvermögen
§ 131 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 135 der Richtlinie 2009/138/EG Vorschriften zu erlassen über
die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen über ihre gesamten Vermögensanlagen;
die Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Berichterstattung von oder über
Risiken, die aus Kapitalanlagen entstehen, und
spezifische Risiken, die aus Anlagen in derivative Finanzinstrumente entstehen, sowie
die Festlegung von Anforderungen im Zusammenhang mit der Verbriefung von Krediten in handelbare Wertpapiere und in andere Finanzinstrumente, und zwar
Anforderungen, die der Originator erfüllen muss, damit es Versicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem begebene Wertpapiere oder Finanzinstrumente dieser Art zu investieren, einschließlich solcher, die sicherstellen, dass der Originator einen ökonomischen Nettoanteil von nicht weniger als 5 Prozent zurückbehält und
qualitative Anforderungen, die Versicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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TAAAE-98066