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BFH 29.01.2015 I R 68/13, StuB 15/2015 S. 605

Körperschaftsteuer | § 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002 a. F. bei mittelbarem Beteiligungserwerb nicht anwendbar

Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 in der in den Streitjahren 2004 bis 2006 gültigen Fassung des KStG 2002 sind Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, vGA, wenn das Fremdkapital „zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde“ (Nr. 1) und der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber des Fremdkapitals der Anteilseigner, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, eine dem Anteilseigner nahe stehende Person i. S. des § 1 Abs. 2 AStG oder ein Dritter i. S. des Abs. 1 Satz 2 ist (Nr. 2). Fremdkapital wird dann „zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft“ aufgenommen, wenn die Überlassung des Fremdkapitals an die erwerben...