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Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert
Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt auch dann der Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG, wenn zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt worden ist (Bezug: § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt sind nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG u. a. Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG. Die Tarifbegünstigung knüpft insoweit nicht stets an die vollständige Aufgabe des betrieblichen Engagements an. Die Frage der Tarifbegünstigung ist i. S. einer segmentierten Betrachtung nur im Hinblick auf die jeweils veräußerte oder aufgegebene Sachgesamtheit zu prüfen.