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BFH 03.03.2015 II R 30/13, StuB 15/2015 S. 606

Grunderwerbsteuer | Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars

Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Stpfl. auf fünf Jahre (Bezug: § 1 Abs. 3, § 16 Abs. 2, Abs. 5, § 18, § 19 GrEStG).

Praxishinweise

Im Urteilsfall hatte der Notar den grunderwerbsteuerpflichtigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die Anzeigepflicht gem. § 54 EStDV ausdrücklich an die Körperschaftsteuerstelle des FA gerichtet. Die Anzeige war nach ihrem Inhalt nicht eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des FA gerichtet. Täter einer leichtfertigen Grunderwerbsteuer-Verkürzung kann nur der Steuerschuldner sein, nicht aber der Notar, der eine Anzeigepflicht nach GrEStG verletzt, so der BFH.

– jh –