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BFH 06.05.2015 II R 8/14, StuB 15/2015 S. 606

Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks

Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen ( Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG; § 92 Abs. 2 BewG).

Praxishinweise

Wird ein Grundstück zusammen mit anderen Gegenständen erworben, deren Erwerb nicht der Besteuerung nach dem GrEStG unterliegt, ist die Gesamtgegenleistung grundsätzlich nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Grundstücks zum gemeinen Wert der anderen Gegenstände aufzuteilen („Boruttau'sche Formel“). Diese Verhältnisrechnung braucht aber ausnahmsweise nicht vorgenommen zu werden, wenn Gegenstand eines Erwerbsvorgangs unter Vere...