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Umtausch ist keine entgeltliche Lieferung
Nach dem NWB BAAAE-91556 (BFH/NV 2015 S. 1012) löst ein Umtausch keine entgeltliche Lieferung aus. Wird aufgrund einer mangelhaften Ware eine Ersatzlieferung – ohne Zuzahlung – getätigt, liegt demgemäß ein nicht steuerbarer Umsatz vor.
Im Beschlussfall hat ein Unternehmer (Abnehmer) in 2005 eine Warenlieferung gegen Entgelt bezogen, die mangelhaft war. Im Streitjahr 2006 kam es zu einer Ersatzlieferung aus Gründen der Nacherfüllung. Aus einer Rechnung, die für die Ersatzlieferung erteilt wurde, nahm der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug vor.
Das Niedersächsische diesen Vorsteuerabzug für unzulässig erklärt. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an. Wird ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ohne Zuzahlung ersetzt, liegt kein steuerbarer Umtausch vor.
Hierdurch kommt es nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der (Belastungs-)Neutralität, wenn für einen Leistungsbezug kein Vorsteuerbetrag abgezogen werden darf, während die vom leistenden Unternehmer ausgeführten Lieferungen steuerpflichtig sind....