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Umsatzsteuerliche Buchungen bei Rückabwicklung von Liefergeschäften
[i]Wenning, Lieferungen/sonstige Leistungen, infoCenter NWB NAAAB-14244 Bei der Ausführung einer Lieferung können bestimmte Faktoren dazu führen, dass es zur Rückabwicklung des Liefergeschäfts kommt. In der Praxis ist dies insbesondere beim Onlinehandel häufig der Fall. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet hier zwischen der Rückgängigmachung des Liefergeschäfts und der Rücklieferung. Dieser Beitrag stellt die Unterschiede heraus und gibt Hinweise zur zutreffenden Verbuchung.
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I. Rückgängigmachung einer Lieferung
[i]Begriff der RückgängigmachungVon der Rückgängigmachung der Lieferung ist auszugehen, wenn
der liefernde Unternehmer oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft,
die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und
der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt.
Für die Frage, ob umsatzsteuerrechtlich eine Rückgängigmachung einer Lieferung oder eine Rücklieferung vorliegt, ist unerheblich, ob der ursprüngliche Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer war.
Die Rücknahme von mangelhaften Waren, die Rücksendung von Waren im Onlinehandel, z. B. bei Nichtgefallen, S. 1036oder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nach § 449 BGB wegen Nichtzahlung des vereinbarten Preises.
Zur Rückgängigmachung einer Lieferung im Insolvenzverfahren wegen Ablehnung der Vertragserfüllung vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 8 Satz 4 UStAE.
Wird [i]Berichtigung der Umsatzsteuer und des Vorsteuerabzugs die Lieferung rückgängig gemacht und ist die Umsatzsteuer für die Lieferung bereits nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstanden, erfolgt keine rückwirkende Stornierung durch Aufhebung, sondern die Rechtsfolgen treten erst in dem Besteuerungszeitraum ein, in dem die Rückgängigmachung erfolgt. Die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers sind dann nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG zu berichtigen.
Unternehmer U liefert an den Kunden K am eine Ware für 1.000 € + 19 % Umsatzsteuer = 190 €. Am gibt K die Ware wegen einiger Mängel zurück.
U muss die Umsatzsteuer von 190 € im August 2022 an das Finanzamt abführen. Die Berichtigung der Umsatzsteuer kann erst im Monat September 2022 erfolgen.
Wird [i]Rückzahlung muss erfolgt seindie Lieferung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts. Eine Minderung der Umsatzsteuer kann demnach nicht vorgenommen werden, wenn keine Rückzahlung erfolgt.