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Mietnebenleistungen als unabhängige und getrennt zu beurteilende Leistungen
EuGH, Urteil vom 16. 4. 2015 - Rs. C-42/14
[i]EuGH, Urteil vom 16. 4. 2015 - Rs. C- 42/14 NWB DAAAE-90887 Mit hat der EuGH auf eine Vorlage des polnischen obersten Verwaltungsgerichts hin in der Rechtssache C-42/14 NWB DAAAE-90887, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa (Wohnungsagentur der Armee) entschieden, dass Mietnebenleistungen wie z. B. die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme regelmäßig unabhängige Leistungen des Vermieters darstellen, die getrennt zu beurteilen sind. Der nachfolgende Beitrag widmet sich der Frage, wie dieses Urteil im Lichte der bisherigen [i]Hättich/Renz, NWB 45/2010 S. 3631Rechtsprechung des EuGH einzuordnen ist und welche Auswirkungen sich auf die deutsche Verwaltungsauffassung – und somit auch für Vermieter und Mieter – ergeben.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Sachverhalt und Vorlagefragen
1. Sachverhalt
[i]Vermietung von ImmobilienBei der Wojskowa Agencja Mieszkaniowa (nachfolgend „Klägerin“) handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die u. a. damit beauftragt ist, die ihr anvertrauten Staatsimmobilien zu vermieten. Es handelt sich dabei um Immobilien mit ganz verschiedenen Nutzungszwecken: Vom Hangar bis zur Woh...