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Werkvertragsrecht | Kein Rückzahlungsanspruch bei Schwarzarbeit
Einem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, steht gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB zu, wenn ein Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist (vgl. auch NWB RAAAE-63853). Der BGH steht auf dem Standpunkt, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns ausgeschlossen ist. Der Empfänger ist zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck der Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (§ 817 BGB). S. 2201 [i]infoCenter „Schwarzarbeit“ NWB CAAAB-36693 Satz 2 schließt die Rückforderung aber aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß zur Last fällt. Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 erster Halbsatz BGB scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall kein Wertausgleich: ...