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Grundlagen - Stand: 12.09.2025

Schwarzarbeit

Catrin Geißler
Mehr Befugnisse für Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen. Wesentliches Ziel ist es, den Zollbehörden weitere Befugnisse und Datenzugriffsmöglichkeiten einzuräumen, um sie zu „zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörden“ fortzuentwickeln. Folgende Maßnahmen sollen gesetzlich geregelt werden:

  • Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung,

  • Strafbarkeit von gewerbsmäßigem Ausstellen und Inverkehrbringen von unrichtigen Belegen,

  • Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden wird präzisiert,

  • Verlängerung von Aufbewahrungsfristen bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten.

I. Definition

1. Schwarzarbeit

Schwarzarbeit i.S.d. § 1 Abs. 2 SchwArbG begeht, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und

  • den daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger nicht nachkommt,

  • daraus resultierende steuerliche Pflichten nicht erfüllt,

  • als Bezieher von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) dies dem zuständigen Leistungsträger nicht m...

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