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Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der Einnahmen-Überschussrechnung
(1) Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen.S. 514 (2) Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann keine steuerbaren Einnahmen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Rechtsanwalt diese kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten (Bezug: § 4 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).
Stpfl., die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflicht...