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Minderheitenanteil am Zwischenergebnis
I. Sachverhalt
Die T ist am mit einem Stammkapital von 100 gegründet worden. An ihr sind M mit 60 % und Minderheiten (MI) mit 40 % beteiligt. Unmittelbar nach Gründung ergibt sich folgendes Konsolidierungsbild:
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M | T | Summe | S | H | Konzern | |
Beteil. | 60 | 60 | 60 | 0 | ||
Geld | 100 | 100 | 200 | 200 | ||
Summe | 160 | 100 | 260 | 200 | ||
EK Mehrh. | 160 | 100 | 260 | 100 | 160 | |
MI | 0 | 40 | 40 | |||
Summe | 160 | 100 | 260 | 200 | ||
100 | 100 |
Am veräußert M eine nicht aktivierte Marke zum Verkehrswert von 100 an T, da T auf Basis dieser Marke ab 02 operativ tätig sein soll.
II. Fragestellung
Welche Auswirkungen ergeben sich für die Aufteilung des Eigenkapitals auf Minderheit einerseits und M bzw. deren Gesellschafter andererseits?
III. Lösungshinweise
1. Fehlende explizite Regelung
Die Behandlung der Anteile anderer Gesellschafter (Minderheiten) ist in § 307 HGB geregelt. Gem. Abs. 1 ist der Ausgleichsposten im Eigenkapital zu erfassen und zwar i. H. des Anteils der Minderheit am Eigenkapital. Abs. 2 bestimmt, dass der Minderheitenanteil am Jahresergebnis nach dem Jahresüberschuss/Fehlbetrag auszuweisen ist.
Nicht ausdrücklich geregelt ist aber, wie nach § 304 HGB zu eliminierende Zwischenergebnisse auf die beiden Eigenkapitalgebergruppen aufzuteilen sind....