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Zwischenergebniseliminierung bei Minderheiten
I. Sachverhalt
Die T ist am mit einem Stammkapital von 100 gegründet worden. An ihr sind M mit 60 und nicht beherrschende Dritte (non-controlling interests = NCI) mit 40 % beteiligt. Unmittelbar nach Gründung ergibt sich folgendes Konsolidierungsbild:
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M | T | Summe | S | H | Konzern | |
Beteil. | 60 | 60 | 60 | 0 | ||
Geld | 100 | 100 | 200 | 200 | ||
Summe | 160 | 100 | 260 | 200 | ||
EK Mehrh. | 160 | 100 | 260 | 100 | 160 | |
NCI | 0 | 40 | 40 | |||
Summe | 160 | 100 | 260 | 200 | ||
100 | 100 |
Am veräußert M eine nicht aktivierte Marke für den fair value von 100 an T, da T auf Basis dieser Marke ab 02 operativ tätig sein soll.
II. Fragestellung
Welche Auswirkungen ergeben sich für die Aufteilung des Eigenkapitals auf NCI und Gesellschafter der M?
III. Lösungshinweise
1. Fehlende explizite Regelung
Nach IFRS 10.B94 sind GuV-Ergebnis und sonstiges Gesamtergebnis auf die Gesellschafter des Mutterunternehmens (nachfolgend „Mehrheitskapital“) und das NCI aufzuteilen. Hieraus ergibt sich die Fortschreibung des NCI. Nicht ausdrücklich geregelt ist dabei aber, wie nach IFRS 10.B86c zu eliminierende Zwischenergebnisse auf die beiden Eigenkapitalgebergruppen aufzuteilen sind.
2. Diskussionswürdige Auffassungen
Konkret geht es im hier vorliegenden Sachverhalt darum, den einzelbilanziellen Er...