BBK Nr. 13 vom Seite 577

Bundestag verabschiedet das BilRUG

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Neue Definition der Umsatzerlöse, Rücklage für Beteiligungserträge und Anhebung der Größenklassen

[i]Pünktliche Umsetzung der Richtlinie Auf seiner Sitzung am hat der Deutsche Bundestag der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in nationales Recht zugestimmt und das BilRUG verabschiedet. Wenn der Bundesrat – erwartungsgemäß – auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am auf einen Einspruch gegen das Gesetz verzichtet, können die Änderungen wie vorgesehen bis zum Ende der Umsetzungsfrist am 20. 7. in Kraft treten.

Im Zuge der [i]Am Ende nur punktuelle Änderungen intensiven Diskussion erst des Referenten- und dann des Regierungsentwurfs war eine größere Zahl von Änderungen erwartet worden. Zu viele Punkte schienen mehr Fragen als Antworten aufzuwerfen oder unklar formuliert zu sein. Allein: Es blieb letztlich bei eher punktuellen Anpassungen. Dem Protokoll der Bundestagssitzung zufolge sei im Vorfeld zwar eine Fülle von Anregungen und Wünschen formuliert worden, man verstehe aber „das Gesetz der Sache nach als eine gleitende Verweisung auf europäisches Recht“, so der Abgeordnete Dr. Hirte. Denn die eigentliche Schwierigkeit habe in der Richtlinie gelegen. Der Gesetzgeber hat also wenig Neigung, quasi als Reparaturbetrieb tätig zu werden, wenn der Wortlaut der Richtlinie unklar ist.

Die wichtigsten [i]Theile, Regierungsentwurf zum BilRUG, BBK 3/2015 S. 133 NWB LAAAE-83496 und BBK 5/2015 S. 224 NWB JAAAE-85351 inhaltlichen Änderungen dürften die Anhebung der Größenklassen, die Neufassung des Erlösbegriffs und eine neue Rücklage für Beteiligungserträge betreffen. Ab 2016 umfassen die Umsatzerlöse damit auch Erträge aus Nebengeschäften, z. B. Miet- oder Kantinenerträge oder auch Konzernumlagen. Die bisherige Abgrenzung zu den sonstigen betrieblichen Erträgen über das typische Geschäftsmodell entfällt, so dass dort etwa Buchgewinne aus der Auflösung von Rückstellungen oder aus dem Anlagenabgang auszuweisen sind. Im Zusammenwirken mit der Umsatzgrenze bei der Bestimmung der Größenklassen können sich hier erhebliche praktische Auswirkungen ergeben. Wer vorzeitig die erhöhten Schwellenwerte anwenden möchte, muss auch die neue Erlösdefinition anwenden. Neu ist eine ausschüttungsgesperrte Rücklage für den Teil der Beteiligungserträge, die noch nicht eingegangen sind oder auf die noch kein Anspruch besteht. Der Begründung in der Beschlussempfehlung nach soll es aber innerhalb von Konzernen bei einer phasengleichen Gewinnvereinnahmung bleiben können. Prof. Dr. Carsten Theile, BBK-Herausgeber, stellt das BilRUG in den nächsten Ausgaben in kompakter Form vor. Mit der bewährten Form der Praxisfälle vertiefen wir dann die wichtigsten Themen im Laufe des Jahres noch einmal.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2015 Seite 577
NAAAE-93415