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Die GbR als Grundstückseigentümerin
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-93069 Wegen der Möglichkeit der formlosen Gründung und Abtretung der Gesellschaftsanteile wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwar gern von Beraterseite als rechtliches Vehikel zum Halten und Verwalten von Grundbesitz empfohlen. Gerade diese Formlosigkeit führte in der Vergangenheit wiederholt zu Unstimmigkeiten mit den Grundbuchämtern (vgl. zuletzt nur: , ZIP 2015 S. 1119), die beim Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der dann für die zwingende Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Nachweise und Erklärungen einen strengen Maßstab anlegten, obwohl bei diesen Vorgängen ja eigentlich die Person des Berechtigten des dinglichen Rechts selbst, nämlich die insoweit teilrechts- und grundbuchfähige GbR, nicht berührt wird.
Ausführlicher Beitrag s. .
Eintragung sämtlicher Gesellschafter
Nach aktuellem Recht (§ 47 Abs. 2, § 82 Satz 2 GBO) ist eine Eintragung der GbR allein unter ihrem Namen nicht mehr möglich, sondern zu ihrer Identifizierung und Individualisierung ist ausnahmslos die (zusätzliche) Benennung und Eintragung ihrer sämtlichen, also nicht nur der ve...