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Rückstellungen: Pensionsverpflichtungen: Bilanzierung dem Grunde nach und Bewertungsverfahren
1. Bilanzierung dem Grunde nach
Der Ansatz von Altersvorsorgeverpflichtungen in der Handelsbilanz richtet sich nach § 264 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 HGB. Demzufolge sind Altersvorsorgeverbindlichkeiten grundsätzlich als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen.
Für unmittelbare Pensionszusagen bleibt es auch nach den Neuregelungen des BilMoG bei der bisher schon geltenden Trennung zwischen Alt- und Neuzusagen.
Für Altzusagen (Erteilung vor dem ) und deren Erhöhungen hat der Gesetzgeber an dem bestehenden Passivierungswahlrecht festgehalten.
Für Neuzusagen, die nach Einführung des BiRiLiG ab dem erteilt wurden, gilt weiterhin die Passivierungspflicht.
Für mittelbare Pensionsverpflichtungen bleibt es beim Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, obwohl dies in Fachkreisen heftig kritisiert wurde.
Für Pensionsverpflichtungen, für die handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht besteht, gilt ein Passivierungsverbot
2. Besonderheiten zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen
2.1. Ausgangslage
Bei der Bewertung von ...