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StuB 12/2015 S. 480

Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins bei betrieblicher Altersversorgung zugunsten des mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters

Der Pensions-Sicherungs-Verein ist im Insolvenzfall nur für solche betrieblichen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung einstandspflichtig, die einem Arbeitnehmer oder Beschäftigten aus Anlass seines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden sind. Ist der Arbeitnehmer dabei zugleich Gesellschafter der GmbH, zu der das Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die entsprechende Versorgungszusage in diesem Sinne nur dann „anlassbezogen“, wenn zwischen ihr und dem Beschäftigungsverhältnis ein kausaler Zusammenhang besteht. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Daran kann es u. a. aber dann fehlen, wenn die Versorgungszusage nur den Gesellschaftern erteilt wird oder deren Höhe bei ...