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Keine Haftung bei Nichteinsetzung eines Zweitmarktwerts einer Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds
[i] LG Duisburg, Urteil vom 6. 10. 2014 - 2 O 45/12Setzt ein Steuerberater im Rahmen einer Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich der Beteiligung an einem geschlossenen vermögensverwaltenden Immobilienfonds nicht einen Zweitmarktwert an, liegt hierin keine haftungsrelevante Pflichtverletzung, wenn der Nachweis eines niedrigeren als den von der Fondsgesellschhaft selbst ermittelten Werts nur durch ein Sachverständigengutachten (über das betreffende Objekt) hätte erbracht werden können.
Grds. muss der Steuerberater zwar gerade im Hinblick auf Vermögensübertragungen stets davon ausgehen, dass der Mandant (auch) den Wunsch hat, die steuerlichen Belastungen möglichst gering zu halten und deshalb ggf. auch bereit ist, zu diesem Zweck komplizierte Lösungen in Kauf zu nehmen (vgl. IVa ZR 143/86), doch wird vorliegend der Mandant wohl im Streitfall kaum zur Beauftragung eines entsprechenden Gutachters zum Nachweis eines gegenüber dem nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG i. V. m. § 146 BewG maßgeblichen Verkehrswert niedrigeren Werts der Immobilie bereit gewesen sein, wenn ein konkreter Zweitmarkt mit börsentäglicher Festsetzung nicht existierte.