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NWB Nr. 22 vom Seite 1654

Schweigepflicht geht datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch vor

[i]AG Köln, Urteil vom 4. 2. 2015 - 134 C 174/14, AnwBl 2015 S. 446Zwar gewährt § 34 BDSG einem Betroffenen grds. einen Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner persönlichen gespeicherten Daten, doch besteht eine solche Pflicht zur Benachrichtigung ausnahmsweise dann nicht, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen (§ 33 Abs. 4 Nr. 3 BDSG). Hierunter fällt auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a BRAO) hinsichtlich derjenigen Informationen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs erfährt. Insoweit muss deshalb auch das Interesse des Einzelnen auf Auskunft seiner im Rahmen eines Mandantschaftsverhältnisses bekannt gewordenen personenbezogenen Daten grds. zurücktreten. S. 1655

Hinweis

Auch [i]infoCenter „Berufsrecht der Steuerberater” NWB DAAAC-32141 aus der gesetzlichen Kontrollpflicht einer Datenschutzbehörde ergibt sich nach dem 1 Ws(B)51/07 (AnwBl 2010 S. 802) keine gesetzliche Befugnis oder gar Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Weitergabe entsprechender mandantenbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten; Entsprechendes dürfte auch für die Schweigepflicht des Steuerberaters (§§ 57, 62 StB...