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Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Einzelunternehmen und einer Kapitalgesellschaft des Einzelunternehmers
(1) Ein Einzelunternehmer kann – im Rahmen der bestehenden rechtlichen Grenzen – frei entscheiden, ob er die aus der gewerblichen Tätigkeit resultierenden Aufgaben und Verpflichtungen in eigener Person erfüllen will. Daher ist es im Ausgangspunkt steuerlich nicht zu beanstanden, wenn er einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt und die vom Dritten in Rechnung gestellten Vergütungen für die erbrachten Leistungen gewinnmindernd geltend macht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dieser Dritte eine von dem Einzelunternehmer beherrschte Kapitalgesellschaft ist, für die der Einzelunternehmer auch als Geschäftsführer S. 394tätig ist. Erbringt die Kapitalgesellschaft Leistungen für das Einzelunternehmen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, ist es für den Betriebsausgabenabzug beim...