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Rückstellung einer Ärzte-GbR für Honorarrückforderungen aufgrund Überschreitung der Richtgrößen für ärztliche Verordnungen
Überschreiten Ärzte in ihrer Verordnungspraxis die dafür bestehenden Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, so sind sie schon aufgrund des sich aus § 106 Abs. 5a SGB V ergebenden Rechts der Krankenkassen auf Erstattung des sich daraus ergebenden Honorarmehraufwands bei Annahme fehlender Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung berechtigt, eine Rückstellung für diese Erstattungsforderungen zu bilden (Bezug: § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 5 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 106 Abs. 5a SGB V).
Der BFH hob damit das für die Klägerin ungünstige NWB YAAAE-03587 (EFG 2012 S. 1330 = Kurzinfo StuB 2012 S. 321 NWB FAAAE-07795, mit Anmerkung Grützner, StuB 2012 S. 919 NWB AAAAE-24250) auf und lässt die Bildung einer Rückstellung wegen erwartbarer Honorarrückforderungen durch kassenärztliche Vereinigungen grundsätzlich zu. Die Rückforderungsansprüche k...