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Handelsrecht | Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an Kommanditanteil
Auch wenn zur Wahrung der Registerklarheit nicht jede die Gesellschaft oder die Gesellschafter betreffende Tatsache und jedes Rechtsverhältnis in das Handelsregister einzutragen sind, besteht doch über die ausdrücklich angeordneten gesetzlichen Fälle hinaus die Notwendigkeit zur Eintragung auch solcher Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an denen der Rechtsverkehr jenseits der Kenntnis von den Haftungsverhältnissen ein besonderes Interesse haben kann. Da das Handelsregister insoweit auch Auskunft über diejenigen Personen liefern soll, die an der Gesellschaft beteiligt sind und ihre Geschicke mitbestimmen können, ist der Rechtsverkehr aber auch besonders daran interessiert zu erfahren, wer innerhalb der Gesellschaft an den Beschlussfassungen mitwirken kann, mithin also auch daran, ob ein Nieß...