Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtliche Betrachtung der Ambulanten Pflegedienste
I. Berufsrecht
Ambulante Pflegedienste unterliegen den Bestimmungen des Pflege-Versicherungsgesetz (vom (BGBl 1994 I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Art. 265 der Verordnung vom (BGBl 2006 I S. 2407) geändert worden ist, PflegeVG = Sozialgesetzbuch (SGB) XI).
1. Fachliche Voraussetzungen
Nach § 71 Abs. 1 SGB XI sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen
Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist zunächst eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in, als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder als Altenpfleger/in erforderlich (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI).
Bei der Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in und zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in handelt es sich um schulische Ausbildungen an Berufsfachschulen für Krankenpflege. Erforderlich ist i. d. R. ein mittlerer Bildungsabschluss. Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in dauert i. d. R. drei (Vollzeit) bzw. fünf Jahre (Teilzeit), die zum/zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in i. d. R. drei Jah...BGBl 2003 I S. 2263BGBl 2013 I S. 3005