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Ausschüttung eines das steuerliche Eigenkapital übersteigenden handelsrechtlichen Gewinns
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAE-89466 In der Praxis können das handelsrechtliche und das steuerliche Ergebnis einer Kapitalgesellschaft aus vielerlei Gründen voneinander abweichen. So ist es denkbar, dass aufgrund von nur steuerrechtlich zulässigen Sonderabschreibungen das steuerliche Ergebnis geringer ausfällt als das handelsrechtliche Ergebnis. Soll in einem solchen Fall das handelsrechtliche Ergebnis voll ausgeschüttet werden, stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Nur steuerbilanziell eintretende Aufzehrung von Eigenkapital
[i]Kein negatives steuerliches EinlagekontoEs ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, wie sich eine handelsrechtlich zulässige Ausschüttung ertragsteuerlich auswirkt, für die nicht genügend steuerliches Eigenkapital zur Verfügung steht. Die herrschende und zustimmungswürdige Auffassung im Schrifttum geht davon aus, dass dies jedenfalls nicht zu einem negativen Ausweis des steuerlichen Einlagekontos i. S. des § 27 KStG führt. Danach wird das steuerliche Einlagekonto nicht negativ, auch wenn die Ausschüttung den steuerlich ausschüttbaren Gewinn (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) wie auch den Bestand des „steuerlichen Einlagekontos“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG) übersteigt.