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Ausschüttung eines das steuerliche Eigenkapital übersteigenden handelsrechtlichen Gewinns
Steuerliche Folgen und Fallstricke
In der Praxis können das handelsrechtliche und das steuerliche Ergebnis einer Kapitalgesellschaft aus vielerlei Gründen voneinander abweichen. So ist es denkbar, dass aufgrund von nur steuerrechtlich zulässigen Sonderabschreibungen das steuerliche Ergebnis geringer ausfällt als das handelsrechtliche Ergebnis. Soll in einem solchen Fall das handelsrechtliche Ergebnis voll ausgeschüttet werden, stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Denn steuerlich – nicht handelsrechtlich – wird in diesem Fall das Stammkapital angegriffen. Die gleiche Problematik kann sich ergeben, wenn unterjährig eine Vorabgewinnausschüttung erfolgen soll, für die das steuerliche Ergebnis des als verwendet geltenden Vorjahres nicht ausreicht. In diesem Fall wird gleichfalls steuerlich – nicht handelsrechtlich – das Stammkapital angegriffen. Der nachfolgende Beitrag versucht diese in der Praxis gar nicht so seltene Konstellation näher zu beleuchten. Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei die Vorschrift des § 27 KStG.
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