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FG Köln 27.08.2014 7 K 3561/10, NWB 20/2015 S. 1444

Lohnsteuer | Dienstzimmer eines Försters im eigenen Wohnhaus unbeschränkt steuerlich absetzbar

Das entschieden, dass ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus unterhält, die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen kann. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Anmerkung:

Ein Diplom-Forstwirt, der im Streitjahr 2008 einen Forstbezirk leitete, hatte die Kosten für sein Arbeitszimmer in Höhe von 3.417 € als Werbungskosten geltend gemacht, da die Forstbehörde besonderen Wert darauf legte, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete. In dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die B...