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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung bei Wohnhausüberlassung an Alleingesellschafter
Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter ein Einfamilienhaus, ist für die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen. Eine Unterscheidung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern ist nach dem in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen. Auch ist kein potenzieller Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 12/15 anhängig.