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Grenzüberschreitende Leistungen bei Unternehmen aus der Reisebranche
Die Vermittlung von Beherbergungsleistungen im steuerlichen Vergleich zur Veräußerung von Beherbergungsleistungen
Unternehmen aus der Reisebranche, wie Booking.com, HRS, DreamCheaper, Trivago und andere, die sich darauf spezialisiert haben, Beherbergungsleistungen zu vermitteln und Reiseleistungen zu erbringen, haben nicht nur die Besonderheiten der Margenbesteuerung, sondern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch die Wirkungen des Reverse-Charge-Verfahrens zu berücksichtigen, sowie die erweiterten steuerlichen Pflichten, die sich aus der Zusammenfassenden Meldung ergeben, zu beachten.
A. Hintergrund
Reiseleistungen können vermittelt oder direkt erbracht werden. Die im Beitrag „Vergleich der Besteuerungsarten bei Unternehmen aus der Reisebranche“ (vgl. Klimmek, USt direkt digital 4/2015 S. 8) vorgestellten umsatzsteuerlichen Grundsätze bei Reiseleistungen und bei der Vermittlung von Beherbergungsleistungen werden in diesem Beitrag um grenzüberschreitende Sachverhalte erweitert.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Unterscheidung zwischen der Vermittlung von Beherbergungsleistungen (kurzfristige Vermietung), als nicht grundstücksbezogene Leistung (vgl. Art. 31 MwSt-DVO, sowie Abschn. 3a.3. Abs. 9 Nr. 2 UStAE) und Reiseleistungen, hier der Veräußerung von Beherbergungsleistungen...