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LAG Düsseldorf Urteil v. - 12 Sa 580/14

Gesetze: §§ 133, 157, 280 Abs. 1 , 311 Abs. 2 , 812 Abs. 1 BGB; §§ 1b Abs. 2, 3, 4 BetrAVG

Leitsatz

Leitsatz:

Kündigt ein Arbeitgeber die Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse und lässt sich den Rückkaufswert der von der Unterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers auszahlen, steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieses Rückkaufswertes zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung und Auszahlung im Versorgungsverhältnis pflichtwidrig erfolgte, weil die Betriebsrente als Entgeltumwandlung von Beginn an unverfallbar war. Der Arbeitnehmer hat keinen Schaden, weil er im Versorgungsfall von dem Arbeitgeber nach wie vor die aufgrund der Entgeltumwandlung zugesagte Betriebsrente verlangen kann.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 14 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2015 S. 1229
ZAAAE-88707

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