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BGB § 157

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 3: Vertrag

§ 157 Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Fundstelle(n):
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KIEHL WAAAA-73903

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