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LAG Baden-Württemberg 14.01.2015 13 Sa 73/14, NWB 14/2015 S. 969

Arbeitsrecht | Keine Vergütungspflicht für Berufsschulbesuche des Auszubildenden während der Arbeitsunfähigkeit

Nimmt ein arbeitsunfähig erkrankter Auszubildender nach Ablauf der Sechswochenfrist (§ 3 Abs. 1 Satz EFZG) trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am Berufsschulunterricht teil, kann er mangels Freistellung (§ 15 BBiG) für diese Tage keine Fortzahlung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) verlangen.

Anmerkung:

Die Auszubildende, für deren (psychische) Erkrankung die Ausbildungssituation im Betrieb ursächlich sein sollte, sah sich zwar – bestätigt durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – als arbeitsunfähig, nicht aber auch als schulunfähig an und [i]Zu Rehabilitationsmaßnahmen für Arbeitnehmer Marburger, NWB 13/2015 S. 928verlangte deshalb die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für insgesamt 44 Schultage, was der Senat aber unter Hinweis darauf als unbegründet zurückwies, dass weder das Arbeits- noch das Sozialrecht eine solche „Tei...