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Sozialversicherungsrecht | Übungsleiter als abhängig Beschäftigter
Übungsleiter, die nicht ehrenamtlich, sondern gegen eine vertraglich vereinbarte (monatliche) Vergütung (hier: zwischen 400 € und 500 €) tätig werden, sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn die zu trainierenden Mannschaften und Trainingszeiten bzw. Hallenbelegungszeiten vom Verein festgelegt werden, sie somit in die Organisationsstruktur des Sportvereins eingebunden sind.
In der Vorinstanz hatte der Verein, der sich Nachforderungen in Höhe [i]Zu Zweifelsfragen zum MiLoG in der Vereins- und Verbandspraxis Wickert, NWB 11/2015 S. 758von immerhin rund 40.000 € gegenüber sah, unter Hinweis auf NWB PAAAC-14907, in dem dieser einem VHS-Dozenten den Status eines freiberuflichen Selbständigen trotz der Eingliederung in die Organisationsstruktur zuerkannt hatte, noch Erfolg gehabt; auch im g...