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Bindungswirkung einer Bescheinigung gem. § 7h Abs. 2 EStG
(1) Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids gem. § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden (Änderung der Senatsrechtsprechung). (2) Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i. S. des § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss. (3) Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen (Bezug: § 7h, § 10f EStG; § 171 Abs. 10 AO).