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Tageweise Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs unzulässig?
[i] Eilts, Mini-Jobs in der Praxis, NWB Verlag Herne, 2014, ISBN: 978-3-482-64981-3Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind erfüllt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 € (bis : 400 €) nicht übersteigt. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Auch Beschäftigungen, die von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt sind, sind als geringfügig („kurzfristig“) anzusehen, wenn sie auf (damals) 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Die Befristung rechtfertigt allerdings dann keine Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt (damals) 400 € „im Monat“ übersteigt. Weitere Ausführungen, insbesondere [i]Geringfügigkeits- Richtlinien – Sammlung NWB RAAAB-05496 zur Berechnung des „monatlichen Arbeitsentgelts“ enthält der Gesetzestext nicht. Allerdings sind entsprechende „Umsetzungshinweise“ in den von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger bereits seit vielen Jahren in unregelmäßigen Abständen veröffentlichten Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten.
I. Rechtsauffassung der Spitzenverbände
Die Spitzenverbände [i]Abgleich mit dem Monatsbeitrag der geringfügigen Beschäftigungvertreten dabei die Auffassung, dass bei „auf Dauer“ angelegten Beschäftigungen das im entsprechenden...