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NWB Nr. 28 vom Seite 2052

Kurzfristige Beschäftigung nur dann privilegiert, wenn nicht „regelmäßig“?

[i]Geringfügigkeitsrichtlinien 2015 NWB RAAAB-05496 Das BSG hatte mit Urteil vom - B 12 R 5/12 R NWB EAAAE-72831 einem „Gelegenheitsjobber“ bescheinigt, er habe kurzfristig, d. h. sozialversicherungsfrei gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gearbeitet. Es ging um einen Rentner, der unregelmäßig – und gleichsam auf Zuruf – für einen Gastwirt Reinigungsarbeiten durchführte. Er war weder ständiger Vertreter noch einmal wöchentlich oder einmal monatlich tätig, [i]Eilts, NWB 6/2015 S. 342sondern – eben unregelmäßig. Diese Entscheidung wurde von den Sozialversicherungsträgern zum Anlass genommen, die Geringfügigkeitsrichtlinien in Bezug auf die kurzfristige Tätigkeit zu ergänzen. Unter Ziff. 2.3 heißt es u. a.:

„Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen befristet sind.“

Die zum in Kraft getretene Ausdehnung der kurzfristigen Tätigkeit von maximal 50 auf maximal 70 Arbeitstage pro Jahr darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Merkmal „regelmäßig“ den Arbeitgeber zwingt, noch mehr darauf ...