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BGH 27.01.2015 XI ZR 174/13, NWB 12/2015 S. 808

Bankrecht | Kein Anspruch auf Gebühren für Fehlbuchungen

Eine Bank darf im Kapitel „Privatkonten“ ihres im Internet veröffentlichten elektronischen Preisaushangs (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel nicht verwenden oder unter Verweis auf die nachfolgende Klausel ein Entgelt von Verbrauchern verlangen: „Preis pro Buchungsposten: 0,35 €“. Die Entscheidung im Streitfall basiert auf einer Klage eines Verbraucherschutzverbandes nach § 4 UKlaG. Die beklagte Bank führt in ihrem „Preisaushang“ u. a. [i]Zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen Welker, NWB 32/2014 S. 2416 und 8/2014 S. 543Folgendes aus: „Privatkonten: - Grundpreis vierteljährlich: 7,60 € - Preis pro Buchungsposten: 0,35 €“. Der BGH hat zunächst deutlich gemacht, dass die Klausel der Kontrolle anhand der § 307 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 308 f. BGB unterliegt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Denn die in Red...