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Einkommensteuer | Anwendung des Werbungskostenabzugsverbots bei vor dem zugeflossenen Kapitalerträgen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossen sind. (2) Auch bei der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung.
Wie im Urteil vom [i]Kehrein, NWB 37/2014 S. 2800 - VIII R 13/13 NWB KAAAE-86113 (s. unten) hat der BFH den Werbungskostenabzug im Rahmen der Günstigerprüfung abgelehnt. Der Werbungskostenabzug ist folglich nur erreichbar, wenn die Abgeltungsbesteuerung nach § 32d Abs. 2 EStG nicht greift oder der Steuerpflichtige in betriebliche Einkünfte „flieht“ (§ 20 Abs. 8 EStG). Nicht überzeugend ist nach der Anwendungsregelung, dass der BFH nach 2008 „getätigte“ Ausgaben au...