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StuB 3/2015 S. 120

Dividendenangabe je Aktie im Dividendenbeschluss bei Ausschluss des Stimmrechts

Ein Gewinnverwendungsbeschluss, der Aktionäre berücksichtigt, für die wegen unzureichender oder falscher Stimmrechtsmitteilungen ein Rechtsverlust ihrer Stimmrechte (§ 20 Abs. 7 AktG) bestand, deren Aktien aber ungeachtet dessen als dividendenberechtigt angesehen wurden, ist allein deswegen aber noch nicht (inhaltlich) anfechtbar, da der Angabe der auf jede einzelne Aktie entfallenden Dividende keine rechtliche, sondern allenfalls informatorische bzw. rechnerische Bedeutung zukommt. Während nämlich die Hauptversammlung allein über den Gesamtbetrag der Ausschüttung (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG) entscheiden darf, ergibt sich der auf die einzelne Aktie entfallende Betrag (oder Sachwert) allein aus dem Gesetz oder der Satzung (§ 60 AktG; vgl. , ZIP 1982 S. 959) mit der Folge, dass eine ...