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BGH 07.01.2015 IV ZR 334/14, NWB 6/2015 S. 319

Versicherungsvertragsrecht | Fortbestehen des Widerrufsrechts nach Jahresfrist

Der BGH hat einen nach Ablauf der Jahresfrist gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erklärten Widerspruch als wirksam bestätigt: Der Versicherer hat im Streitfall den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß i. S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. über das Widerspruchsrecht belehrt. Für diesen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Allerdings ist die Regelung unvereinbar mit Unionsrecht und [i]Welker, NWB 6/2014 S. 370 und NWB 22/2014 S. 1636bedarf der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. NWB EAAAE-65447). Die Vorschrift ist hiernach richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet mit der Folge, dass das Widerspruchsrecht au...