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NWB EV 2/2015 S. 44

Einkommensteuer – Zur Verrechnung von Altverlusten bei Abgeltungsbesteuerung (FG)

Der 2. Senat des FG Münster hat entschieden, dass zum 31. 12. 2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden können (; Revision zugelassen).

Hintergrund:
Die sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günstigerprüfung kann u. a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungssteuersa...