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Gesellschaftsrecht | Änderung der inländischen Geschäftsanschrift bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Da die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ungeachtet ihres Namens eine GmbH und keine Rechtsform sui generis („Rechtsformalternative“) darstellt, gilt auch für sie – soweit § 5a GmbHG nichts anderes bestimmt – das allgemeine GmbH-Recht mit der Folge, dass sie ihre inländische Geschäftsanschrift nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ebenso wie deren nachträgliche Änderung nach § 31 Abs. 1, § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden hat. I. d. R. entspricht die angegebene Geschäftsanschrift dabei der Anschrift des Geschäftslokals, dem Sitz der Hauptverwaltung oder des maßgeblichen [i]infoCenter „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ NWB FAAAD-82746 Betriebs. Verfügt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) dagegen über keine solche Einrichtung (mehr), ist eine andere Anschrift anzugeben. Infrage kommen hierbei – wahlweise – neben der inländischen Wohnanschrift des Geschä...