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Einkommensteuer | Verlustverrechnung bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 15a Abs. 2 EStG ist bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen gemäß auch positive Einkünfte aus privaten S. 235Veräußerungsgeschäften.
Nachdem [i]infoCenter „Verluste bei beschränkter Haftung“ NWB WAAAC-82953 derselbe Senat des BFH bereits mit Urteil vom - IX R 72/92 (BStBl 1997 II S. 250) eine Verrechnung von Verlusten der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden KG mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen hatte, kam das Ergebnis d...