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LSG NRW 26.11.2014 L 8 R 573/12, NWB 52/2014 S. 3944

Sozialversicherungsrecht | Status eines Intensivpflegers

Ein Intensivpfleger ist nicht selbständig tätig, wenn er vollständig in die organisatorischen Abläufe der Intensivstationen eingegliedert ist, die sich am Wohl des schwerstkranken Patienten orientieren müssen und schon von daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterliegen. Infolgedessen kann dann auch eine gegenüber [i]Zu den unwillkommenen Rechtsfolgen fehlerhafter Statuseinordnung Steinfeld, NWB 20/2014 S. 1511angestellten Pflegekräften größere Freiheit hinsichtlich der Auswahl der zu pflegenden Patienten oder der Einhaltung eines (höheren) Pflegequalitätsstandards keine weitgehende Weisungsfreiheit begründen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer ist. Ebenso fehlt bei einer nicht anhand der persönlichen Leistungserbringung orientierten Vergütung das unternehmertypische wirtschaftliche Risiko.

Anmerkung:

Die En...