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BGH 10.12.2014 VIII ZR 9/14, NWB 52/2014 S. 3944

Mietrecht | Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

Der BGH hat entschieden, dass es bezüglich der Umlage der Warmwasserkosten auch bei hohen Wohnungsleerständen grds. bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind, bleibt. Im entschiedenen Fall ging es um die Heizkostenabrechnung in einem 28-Familien-Haus, in dem nur noch wenige Wohnungen belegt waren. Die Mieterin (Beklagte) weigerte sich, die sich aus der von der Eigentümerin (Klägerin) erstellten Warmwasserabrechnung (50 % nach [i]Zu den Voraussetzungen einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung Eisenschmid, NWB 43/2012 S. 3474Wohnflächenanteilen, 50 % nach Verbrauch, aus „Kulanz“ davon die Hälfte) ergebende Nachzahlung zu erbringen, da die Klägerin die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstands im Haus nicht nach Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche habe um...