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BGH 20.11.2014 III ZR 509/13, NWB 52/2014 S. 3942

Gesellschaftsrecht | Kein Mitverschuldenseinwand bei Organhaftung

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer pflichtwidrigen Vorstandstätigkeit des Beklagten. Die Klägerin ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. Zu den Aufgaben des vom Kuratorium bestellten Vorstands gehört auch die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Vorstands hatte die Stiftungsaufsicht der Klägerin gestattet, einen Teil des Stiftungskapitals nicht mündelsicher anzulegen. Nach Abberufung des Beklagten als Vorstand und Kündigung des Anstellungsverhältnisses macht die Klägerin Schadensersatzansprüche [i]Grundlagen „Stiftung” NWB FAAAE-30763gegen den Beklagten geltend, weil dieser als Vorstand u. a. infolge pflichtwidriger Vermögensverwaltung durch zu hohe laufende Ausgaben im Rahmen des Stiftungsbetriebs für einen erheblichen Verlust des Sti...