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Leistungsbeschreibung als Mindestanforderung einer § 14c-Rechnung
(Az. beim BFH: V R 29/14)
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im o. g. Urteil zur Leistungsbeschreibung als Mindestanforderung an eine Rechnung i. S. des § 14c UStG Stellung genommen. Dabei hat das Gericht die vermeintliche Linie des BFH fortgesetzt. Die dortige Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung lässt Zweifel darüber aufkommen, wie detailliert Abrechnungen eigentlich erfolgen müssen.
A. Leitsätze (des Verfassers)
§ 14c UStG enthält gegenüber § 14 UStG einen eigenständigen Rechnungsbegriff. Eine Rechnung nach § 14c UStG muss nicht alle Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 UStG aufweisen, wohl aber eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung.
B. Sachverhalt
Der Kläger ist Nichtunternehmer. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde jedoch eine Rechnung des Klägers ermittelt, in der er offen Umsatzsteuer auswies. Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung vom bestand lediglich aus einem Verweis auf Gutschriften mit Nummern 4002, 4004, etc. vom . Strittig blieb, ob die Gutschriften der Rechnung (ursprünglich) beigefügt waren. Im Übrigen lag eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Das beklagte Finanzamt setzte in Folge der Prüfung Umsatzsteuer aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG fes...