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Entstehung und Berichtigung der Steuer nach § 14c UStG
Hinweise zum BMF-Scheiben vom 7. 10. 2015 und zur gesetzlichen Neuregelung ab 1. 1. 2016
Die Umsatzsteuer knüpft grundsätzlich an die Ausführung von Umsätzen durch ein Unternehmen an. Daneben definiert das Gesetz in § 14c UStG Ersatztatbestände für den zu hohen oder ungerechtfertigten Steuerausweis. Weil diese Steuern in keinem Fall als Vorsteuer geltend gemacht werden können, bedarf es zur Herstellung der Besteuerungsneutralität anderer Korrekturvorschriften. Deren Voraussetzungen werden durch ein (mit Rückwirkung) bzw. durch die Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an das EU-Recht (mit Wirkung ab ) geändert.
I. § 14c UStG als eigener Steuerentstehungstatbestand mit eigenen Berichtigungsvorschriften
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung einer Leistung bzw. Erhalt von (An-)Zahlungen (§ 13 Abs. 1 UStG). Wurde die Steuer in einer Rechnung jedoch zu hoch oder ungerechtfertigt ausgewiesen, gibt es besondere Entstehungstatbestände sowie Regelungen für die Berichtigung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
zu hoher Steuerausweis
(§ 14c Abs. 1
UStG) | unberechtigter
Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) | |
Schuldner | Unternehmer | Aussteller der
Rechnung |
Entstehung der Steuer | mit Ausführung der Leistung bzw. mit Vereinnahmung von
Entgelten im Rahmen der Istbesteuerung / in Form von
Vorauszahl... |