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Zur Anforderung an die Leistungsbeschreibung in unterschiedlichen Abrechnungsdokumenten für Zwecke des Vorsteuerabzugs
Anmerkung zum
Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG muss für das Recht auf Vorsteuerabzug eine nach § 14 Abs. 4 UStG ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Formalerfordernis ist u. a. die Beschreibung der Leistung, d. h. der Art und des Umfangs der Lieferung oder sonstigen Leistung. Gem. § 31 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Rechnungsinhalte ergeben. Im zentralen Rechnungsdokument kann auf alle anderen Dokumente verwiesen werden, die die weiteren Rechnungsangaben enthalten. Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem zentralen Rechnungsdokument alle anderen Unterlagen beigefügt werden müssen, auf die verwiesen wird.
Eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG darf auf andere Geschäftsunterlagen verweisen, soweit das zentrale Rechnungsdokument das Entgelt und den Steuerbetrag zusammen ausweist und die andere(n) Geschäftsunterlage(n) eindeutig bezeichnet.
Die anderen Dokumente müssen dem Rechnungsempfänger vorliegen, aber der Rechnung nicht beigefügt werden (z. B. Lieferschein).
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen, wie Verträge, herangezogen wer...